Beitragsordnung

Der Mitgliedsbeitrag ist auf das nachfolgende Vereinskonto einzuzahlen:

Stadtsparkasse Magdeburg

IBAN: DE08 8105 3272 0034 0628 91
BIC:    NOLADE21MDG

Auf dem Überweisungsträger sind der Name des Mitgliedes und die Sektion zu hinterlegen.

§ 1 Zweck der Beitragsordnung

Die Beitragsordnung regelt alle Einzelheiten über die Pflichten der Mitglieder zur Entrichtung von Beiträgen an den Verein. Beitragszahlung ist eine Bringschuld des Vereinsmitgliedes. Grundlage für die Regelung in dieser Beitragsordnung ist der §10 der Satzung in der gültigen Fassung (30.04.2008).

 

§ 2 Höhe des Beitrages

 

(1) Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.

(2) Die Mitgliedsbeiträge werden in der Höhe differenziert nach Art der Mitgliedschaft, Alter des Mitgliedes und nach Art und Umfang der Belastung durch Nutzung der Einrichtung.

(3) Danach ergibt sich folgende Staffelung der Höhe der monatlichen Beiträge:

Passive Mitglieder

6 €

Mitglieder ab dem vollendeten 6. Lebensjahr

5 €

Schüler und Studenten ab dem vollendeten 18. Lebensjahr

7,50 €

Mitglieder ab dem vollendeten 18. Lebensjahr der Abteilung Fußball

12 €

Mitglieder der Abteilung Gymnastik

7 €

Mitglieder der Abteilung Wasserball

5 €

(4) Mit der ersten Beitragszahlung des laufenden Jahres ist einmalig ein Betrag von derzeit 8 € für die Sportversicherung sowie den Mitgliedschaftsbeitrag im Landessportbund zu entrichten.

(5) Von der Zahlung des Beitrages sind die Mitglieder des Vereins befreit, die eine unbezahlte ehrenamtliche Funktion im sportlichen und/oder verwaltungstechnischen Bereich der SG Handwerk Magdeburg e.V. ausüben.

(6) Für neue Vereinsmitglieder wird eine einmalige Aufnahmegebühr von 10 € erhoben.

 

§ 3 Zahlungsweise

 

(1) Die Beiträge werden monatlich bis zum 5. des laufenden Monats per SEPA-Lastschriftverfahren eingezogen.

(2) Jedes ordentliche Mitglied nach § 2 Abs.(3) hat für eine ausreichende Kontodeckung zu sorgen. Die Gebühr für eine anfallende Rücklastschrift trägt das Mitglied.

(3) Bei Zahlungsverzug ab einem Monat kann eine Mahngebühr erhoben werden. Die Höhe wird vom Vorstand festgelegt.

 

§ 4 Fälligkeit

 

(1) Mit Eintritt in den Verein beginnt die Beitragspflicht. Rechte aus der Mitgliedschaft entstehen mit der Zahlung des ersten Beitrages. Sie erlöschen nach der Kündigung mit dem Zeitpunkt des Austritts. Zahlungsverpflichtungen bleiben innerhalb der Kündigungsfrist bestehen.

(2) Austrittserklärungen sind bei Minderjährigen grundsätzlich von mindestens einem Sorgeberechtigten abzugeben.

 

§ 5 Inkrafttreten

Die Beitragsordnung tritt mit Beschluss der Mitgliederversammlung vom 31.05.2013 zum 01.07.2013 in Kraft.