beschlossen in der Mitgliederversammlung am 30.04.2008

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Name, Sitz und Zweck

(1) Der am 19.März 1963 in Magdeburg gegründete Verein führt den Namen „SG Handwerk Magdeburg“. Er ist Mitglied im Landessportbund Sachsen-Anhalt und der zuständigen Fachverbände des Deutschen Sportbundes. Der Verein hat seinen Sitz in Magdeburg. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Magdeburg eingetragen und trägt den Zusatz e.V.

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sportes im Kinder-, Jugend- und Erwachsenenbereich. Der Verein gliedert sich in Abteilungen und Sportgruppen.

 

§ 2 Vereinsvermögen

 

(1) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.(2) Aufwandsentschädigungen für Mitglieder des Vereins sind grundsätzlich nur in Höhe des tatsächlich entstandenen Aufwandes an die/denjenigen auszuzahlen, soweit der Aufwand durch eine für den Verein zwingend erforderliche Maßnahme entstand und zur Wahrung seiner Interessen und Belange unumgänglich war.

(3) Das einzelne Vereinsmitglied hat am Vereinsvermögen keinen Anteil. Dies gilt auch für den Fall der Auflösung des Vereins, einer Abteilung oder der Beendigung der Mitgliedschaft.

 

§ 3 Haftungsausschluss

Soweit kein Versicherungsschutz besteht, haftet der Verein nicht für Schäden seiner Mitglieder, die diese bei der Ausübung des Sports, der Benutzung der Vereinsanlagen und Geräte bei Beteiligung an Vereinsveranstaltungen erleiden.

§ 4 Geschäftsjahr

Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr. Änderungen hierzu bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

II. Mitgliedschaft

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Der Verein besteht aus ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.Ordentliche Mitglieder können sein

  • natürliche Personen als Sport treibende Mitglieder über 18 Jahren
  • nicht Sport treibende Mitglieder über 18 Jahren
  • Ehrenmitglieder.

Außerordentliche Mitglieder sind

  • Mitglieder unter 18 Jahren
  • fördernde Mitglieder.

Fördernde Mitglieder können sein

  • juristische Personen
  • Handelsgesellschaften
  • Körperschaften öffentlichen Rechts
  • Einzelpersonen, die kein ordentliches Mitglied sein müssen.

(2) Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand einen schriftlichen Aufnahmeantrag zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand oder eine von ihm beauftragte Person.

(3) Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied als für sich verbindlich die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände an, denen der Verein angehört. Die vorgenannten Unterlagen liegen zur Einsichtnahme in der Geschäftsstelle vor. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem im Antrag benannten Eintrittsdatum, sofern dem Antrag entsprochen wird. Die Beitragsordnung ist Bestandteil des Aufnahmeantrages.

(4) Die Ablehnung eines Antrages muss dem Antragsteller/der Antragstellerin durch den Vorstand schriftlich mitgeteilt werden. Sie bedarf einer Begründung.

(5) Stimmrechte aus der Mitgliedschaft können frühestens drei Monate ab Eintritt geltend gemacht werden, sofern die angefallenen Beiträge entrichtet wurden.

 

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied hat das Recht im Rahmen der Satzung am Vereinsleben teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu nutzen, ab Vollendung des 18. Lebensjahres als ordentliches Mitglied Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung zu haben und wählbar zu sein, eine Woche vor der Mitgliederversammlung in der Geschäftsstelle des Vereins den Rechenschaftsbericht, den Jahresabschluss sowie den Bericht der Kassenprüfer einzusehen.(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht

  • das Ansehen und die sportlichen Interessen des Vereins zu fördern
  • Beiträge entsprechend der Beitragsordnung zu bezahlen
  • die Bestimmungen der Satzungen und Ordnungen des Vereins und der Verbände sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Organe des Vereins zu befolgen.

 

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss oder durch Auflösung des Vereins. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Austritt ist jeweils zum Quartalsende unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen zulässig.

§ 8 Ordnungsmaßnahmen

(1) Ein Mitglied kann, nachdem ihm Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist, aus wichtigem Grund vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden, insbesondere wegen Verein schädigenden Verhaltens, grober oder wiederholter Verstöße gegen die Satzung und Nichtzahlung von Beiträgen trotz zweimaliger Mahnung.

(2) Der Ausschluss aus dem Verein hat den Entzug aller Vereinsehrenämter zur Folge.

(3) Wenn ein Mitglied schuldhaft gegen die Satzung oder Anordnungen der Vereinsorgane verstößt, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:Verwarnung, Verweis, zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und an den Veranstaltungen des Vereins, Entziehung der Mitgliedsrechte und/oder Vereinsfunktionen bis zu einem Jahr unter Fortbestand der Beitragspflicht.Die Ordnungsmaßnahmen sind mit Begründung und Angabe des Rechtsmittels zu versehen.

 

§ 9 Rechtsmittel

(1) Gegen die Ablehnung der Aufnahme (§ 5) und gegen alle Ordnungsmaßnahmen (§ 8) ist Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb von einem Monat nach Zugang der Entscheidung beim Vorsitzenden einzulegen.

(2) Über den Einspruch entscheidet der Ehrenrat. Bis zur endgültigen Entscheidung des Ehrenrats ruhen die Mitgliedschaftsrechte des betroffenen Mitglieds, soweit sie von der Entscheidung des Vorstands berührt sind.

(3) Über die Wiederaufnahme des/der Ausgeschlossenen entscheidet auf Antrag desjenigen die nächste Mitgliederversammlung.

 

§ 10 Beiträge

Der Verein erhebt auf der Grundlage der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beitragsordnung Mitgliedsbeiträge, er kann Aufnahmegebühren und Umlagen festlegen.

III. Organe

§ 11 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

(1)  die Mitgliederversammlung
(2)  der Vorstand
(3)  der erweiterte Vorstand
(4)  der Ehrenrat
(5)  die Kassenprüfer

§ 12 Mitgliederversammlung

(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung (MV). Sie besteht aus allen wahlberechtigten ordentlichen Mitgliedern. Außerordentliche Mitglieder haben einen Sitz, jedoch keine Stimme in der MV.

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand schriftlich mit einer Frist von mindestens 3 Wochen vor der Versammlung unter Angabe des Termins, des Ortes und der Tagesordnung.

(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn dies der Vorstand aus wichtigem Grund beschließt oder ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Grundes beim Vorsitzenden beantragen. Die Einberufung zur ordentlichen/außerordentlichen MV erfolgt durch Aushang in der Geschäftsstelle.

(4) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

(5) Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(6) Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Stimmenthaltungen bleiben für die Entscheidung unberücksichtigt.

(7) Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand des Vereins eingegangen sind. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die anwesenden Mitglieder mit einer zwei Drittel Mehrheit beschließen, dass sie als Tagesordnungspunkte aufgenommen werden. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung ist unzulässig.

(8) Die Verfahrensweise bei Wahlen und Abstimmungen regelt die jeweils gültige Wahl-/Geschäftsordnung, die von der MV mit einfacher Mehrheit beschlossen wird.

(9) Über die MV ist eine Niederschrift unter Aufnahme der Tagesordnung, Anwesenheitsliste und die gefassten Beschlüsse zu fertigen, vom gewählten Protokollführer und Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

(10) Die MV ist insbesondere zuständig für

1. Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes, des
2. Jahresabschlusses und des Berichtes der Kassenprüfer Entlastung des Vorstandes
3. Beschlussfassung über Satzung, Ordnungen, deren Änderung sowie Auflösung des Vereins
4. Wahl des Vorstandes, des Ehrenrates, der Kassenprüfer
5. Entscheidungen über eingereichte Anträge
6. Wiederaufnahme von ausgeschlossenen Mitgliedern

§ 13 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht mindestens aus 5 Mitgliedern, von denen folgende Funktionen zu besetzen sind:

1.  Vorstandsvorsitzender
2.  stellvertretender Vorsitzender und Geschäftsführer
3.  dem Verantwortlichen für Finanzen
4.  dem Verantwortlichen für den sportlichen Bereich
5.  dem Verantwortlichen für Öffentlichkeitsarbeit/Sponsoring

(2) Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für drei Jahre gewählt. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen. Sinkt in einer Wahlperiode die Zahl der gewählten Vorstandsmitglieder unter 4, so ist durch Einberufung einer außerordentlichen MV ein neuer Vorstand zu wählen.

(3) Der Vorstand leitet den Verein eigenverantwortlich und ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten. Der Stellvertreter wird jedoch nur bei Verhinderung des Vorsitzenden bzw. in dessen Auftrag tätig.

(4) Vorstandssitzungen finden mindestens quartalsweise statt. Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstands. Er ist verpflichtet, den Vorstand einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder aber wenn dies von der Mehrheit der Vorstandsmitglieder verlangt wird. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Näheres regelt die Geschäftsordnung, die sich der Vorstand gibt.

(5) Die Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstandes regelt der Vorstand eigenverantwortlich in einer konstituierenden Sitzung innerhalb 14 Tagen nach der Wahl durch die MV. Die Mitglieder werden über die Aufgabenverteilung durch Aushang in der Geschäftsstelle informiert.

 

§ 14 Erweiterter Vorstand

 

(1) Der erweiterte Vorstand besteht aus

1. dem Verantwortlichen für Jugendarbeit und Nachwuchsübungsleiterbetreuung
2. dem Vorsitzenden des Ehrenrates
3. den Abteilungsleitern bzw. Sportgruppenverantwortlichen

(2) Der erweiterte Vorstand nimmt auf Einladung an den Sitzungen des Vorstandes teil und hat beratende Funktion. Der erweiterte Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. Er wählt aus seiner Mitte einen Sitzungsleiter. Er trifft sich mindestens zwei Mal im Jahr zu Beratungen.

 

§ 15 Ehrenrat

(1) Der Ehrenrat besteht aus mindestens drei Mitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören und älter als 30 Jahre sein müssen. Sie werden alle drei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt.

(2) Näheres regelt die Ordnung des Ehrenrates.

 

§ 16 Kassenprüfer

 

(1) Die Kassen und Konten des Vereins einschließlich Belege und Bücher werden injedern Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins auf drei Jahre gewählte unabhängige Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Kassenführung die Entlastung des Vorstandes.

(2) Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied des Vorstandes, des erweiterten Vorstandes oder des Ehrenrates sein. Ihre Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig. Die Tätigkeit ist streng vertraulich. Verstöße gegen das Vertraulichkeitsgebot werden durch den Ehrenrat geahndet

IV. Ehrungen

§ 17 Ehrenordnung

Für besondere Verdienste um den Verein können Ehrungen erfolgen. Näheres regelt die durch die MV beschlossene Ehrenordnung.

V. Schlussbestimmungen

 

§ 18 Auflösung des Vereins

 

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer zwei Drittel Mehrheit beschlossen werden.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei einem Wegfall seines bisherigen Zweckes ist das Vermögen dem Rechtsnachfolger zu übertragen. Sofern dieser nicht vorhanden ist, ist das Vermögen der Landeshauptstadt Magdeburg zu übertragen, die es unmittelbar und ausschließlich für sportliche und gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 19 Inkrafttreten der Satzung

Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung beschlossen und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Magdeburg in Kraft.